Im Sinn dieser Verordnung ist
- 1.
- „Ausschreibungsvolumen" die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
- 2.
- „bezuschlagtes Gebot" ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,
- 3.
- „Solaranlage" jedes Modul zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie; mehrere Module gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind,
- 4.
- „Gebotsmenge" die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
- 5.
- „Gebotstermin" der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
- 6.
- „Gebotswert" der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
- 7.
- „Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43 abgeschlossen hat,
- 8.
- „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Gebot angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt.
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Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258