Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
|

§ 4 Ausschreibungen



(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.

(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1, 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante ... 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1, 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des ...
§ 13 GEEV Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2017)
... wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet. (2) Die ausschreibende Stelle muss das folgende ... wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. Die ausschreibende Stelle muss 1. die ... (3) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
...  18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, ...

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt. 2. ...