(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 37b Absatz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach §
40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach §
43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017) ... Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen, 4. abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte ... von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf, 5. zum ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258