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§ 8 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 8 Anforderungen an die Sicherheiten



(1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe von Absatz 2 und die Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.

(2) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt sein. 2Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. 3Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 4Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 5Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.

(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die Sicherheit zurückgeben, wenn

1.
der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,

2.
der Bieter oder sein Gebot ausgeschlossen worden ist oder der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 13 erhalten hat,

3.
der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die mit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,

4.
nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder

5.
der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt hat.

(5) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst.



 

Zitierungen von § 8 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GEEV Sicherheiten
... für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten. Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... Gebote zu gewährleisten, 2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8 , insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung ...