(1)
1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach §
48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
2Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach §
6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
3 Absatz 3 der
Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.
(2)
1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach §
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.
2Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- aus der Solaranlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder
- 2.
- die Solaranlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258