Die
Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
- „4.
- nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
- 5.
- nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder
- 6.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist."
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstellung von Förderberechtigungen" die Wörter „oder nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung" die Wörter „oder von Zahlungsberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258