§
15 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung), wenn der Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle in die Datenübermittlung eingewilligt hat:".
- bb)
- Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
- b)
- Satz 7 wird aufgehoben.
- c)
- In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „, jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der
Abgabenordnung die für die Besteuerung der mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der Anwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der
Abgabenordnung bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und verwendet werden."
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind, die nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 4 angelegt werden."
- 4.
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten entsprechend."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626