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Synopse aller Änderungen der MautRegV am 12.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2021 durch Artikel 1 der MautRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MautRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angaben im Mautdienstregister


Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a) Firmenbezeichnung,

b) Geschäftsadresse,

(Text alte Fassung)

c) Internetadresse und

3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes.

(Text neue Fassung)

c) Internetadresse,

3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.