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Synopse aller Änderungen der MautRegV am 12.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2021 durch Artikel 1 der MautRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MautRegV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MautRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung | MautRegV n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Angaben im Mautdienstregister | |
Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben, 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren a) Firmenbezeichnung, b) Geschäftsadresse, | |
(Text alte Fassung) c) Internetadresse und 3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes. | (Text neue Fassung) c) Internetadresse, 3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer. |
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