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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes (MautRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Oktober 2021 MautRegV § 3

§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4.
dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MautRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 36 BALMG Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... 5 und 6 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4619 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die ...