Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach §
6 des
Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in §
1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:
- 1.
- Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,
- 2.
- Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),
- 3.
- Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,
- 4.
- Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,
- 5.
- Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),
- 6.
- Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und
- 7.
- Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.
Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung nach §
3 Abs. 4 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes angeboten wurden.