§
69 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 1 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§
63 und
140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von §
119 Absatz 1 und §
130 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von §
14 Absatz 1 bis 3 der
Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach §
66 der
Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des §
14 Absatz 4 und 6 der
Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§
15 bis 36 und
42 bis 65 der
Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§
53,
58,
60 und
63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder."
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233