Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des §
125 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
- 1.
- das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
- 3.
- die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
Die Mitgliedsunternehmen nach §
1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).
(1)
1Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach §
1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des §
2 fest.
2Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe der Kosten durch Bescheid mit.
(2)
1Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des §
125 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach §
77 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind.
2Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach §
1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufzuteilen.
3Dieser Teilbetrag wird nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach §
1 Nummer 1 und 2 verteilt.
(1) Die Mitgliedsunternehmen nach §
1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach §
1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.
1Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in §
23 Absatz 3 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen.
2Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.