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§ 10a - Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV)

V. v. 05.09.2016 BGBl. I S. 2140 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.02.2017, abweichend siehe § 27; FNA: 402-37-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch



1Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. 2Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2.
eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3.
den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 10a FinSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 27 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10a FinSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a FinSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 27 VRUG Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
...  3. § 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben. 4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen ... 4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch Auf Antrag eines ...