Änderung § 10a FinSV vom 13.10.2023

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§ 10a FinSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 10a FinSV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch


vorherige Änderung

 


1 Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. 2 Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

 



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