(1) Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach
§ 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach
§ 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach
§ 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
(2)
1Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den
§§ 58 und
59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
2Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5.
3Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß
§ 55 Absatz 2 an seine Angaben nach
§ 51 aus dem Gebot gebunden.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... und Verzichtserklärung § 63 Ausübung des Eintrittsrechts § 64 Rechtsfolgen des Eintritts Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von ... durch die Angabe „§ 52" ersetzt. 42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe ... Absatz 5" durch die Angabe „§ 67 Absatz 5" und werden die Wörter „ § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter ... Wörter „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt. 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie ... „oder Plangenehmigungen" eingefügt, werden jeweils die Wörter „ § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und ...