§ 50 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

3.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,

4.
für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

5.
die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,

6.
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung,

7.
die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und

8.
die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1325 m.W.v. 1. Januar 2023

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 50 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 50 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WindSeeG Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem ... möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem ...
§ 10a WindSeeG Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen (vom 01.01.2023)
... spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 50 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse ...
§ 60 WindSeeG Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts (vom 01.01.2023)
... wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung § 51 Anforderungen an Gebote § ... „zentrale" eingefügt und die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt und vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentrale" ... c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt. 15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:  ... Flächen Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen § 50 Bekanntmachung der Ausschreibung Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen ... b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 50 " ersetzt und wird vor dem Wort „voruntersuchte" das Wort „zentral" ... 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden." 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben. 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt ... bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed