Artikel 6 - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 10.11.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 TKGebV § 2

§ 2 Absatz 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2 Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt."

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Zitierungen von Artikel 6 DigiNetzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DigiNetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiNetzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 320 11. ZustAnpV Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung
... Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...


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