Die
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom
17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des §
3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte)."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" und werden die Wörter „jeder Behörde der Bundesverwaltung" durch die Wörter „jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Behörde" durch die Wörter „dem Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Die Behörde" durch die Wörter „Der Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt und die Wörter „oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Behörde" durch die Wörter „der Träger öffentlicher Gewalt" und das Wort „sie" durch das Wort „er" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „die Behörde" durch die Wörter „den Träger öffentlicher Gewalt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach §
13 des
Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen."
- 5.
- Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.