Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (2. AbfÜbFEV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gewerbeabfallverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2017 GewAbfV § 9, § 10

Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. AbfÜbFEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AbfÜbFEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 15 GewAbfV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770 ) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 ...


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