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Artikel 2 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 2 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 BGebGEG Artikel 4, TKG § 143, FTEG § 8, § 15, § 16, AnerkV Eingangsformel, § 3, § 4, § 6, § 9, § 12, § 14

(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter „oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.

(3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15" durch die Angabe „§§ 23 bis 29" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „den §§ 23 bis 24" ersetzt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„-
des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

4.
In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:" durch die Wörter „die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen." ersetzt.

b)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

7.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 3 AnerkV Antrag (vom 22.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß ...
§ 4 AnerkV Anerkennung als notifizierte Stelle (vom 22.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß ...
§ 6 AnerkV Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen (vom 22.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß ...
§ 9 AnerkV Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen (vom 22.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 5 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß ...
§ 14 AnerkV Widerruf der erteilten Befugnis (vom 22.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 2 AFABNDG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 3 FuAGEG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Artikel 4 FuAGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879 ) geändert worden ist, außer ...