Artikel 16 - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)

Artikel 16 Änderung von Rechtsverordnungen


Artikel 16 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SchaumwZwStV § 12, WeinV § 10a, ZollKostV § 1, § 2, § 6, Anlage 1, 1. BImSchV § 1, WeinAlkoAbsV § 1, § 2a, § 3, § 4, § 5, AbwV Anhang 12, MessEV § 5, AlkopopStV § 1


 
„Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 1 genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 38a, so führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38b."

(2) § 10a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften" ersetzt.


1.
In § 1 werden die Wörter „der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Branntwein" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Branntweinabnahmen" durch das Wort „Alkoholabnahmen" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Generalzolldirektion oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein" durch die Wörter „durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Steuer- oder Monopolvergünstigung" durch das Wort „Steuervergünstigung" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern" durch die Wörter „Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern" ersetzt.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe E der Inhaltsangabe werden die Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkohole" ersetzt.

b)
In der Tabelle Untersuchungsgebühr werden in der Überschrift zu Abschnitt E die Wörter „Alkohole, Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkohole" ersetzt.

c)
In der Tabelle Untersuchungsgebühr Buchstabe E Nummer 6.1 werden die Wörter „gemäß § 204 der Brennereiordnung" gestrichen.


 
„c)
Alkohol in Kleinbrennereien mit einer jährlichen Erzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol und einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder".

(5) Die Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3664), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2.
§ 2a wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetz sowie aus den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkoholsteuergesetz sowie den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

(6) In Anhang 12 Buchstabe A Absatz 2 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, werden die Wörter „von § 57 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Wörter „des § 9 des Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.


1.
In Nummer 4 werden die Wörter „Branntwein, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Alkohol, wenn die verwendeten Messgeräte geprüft und beglaubigt werden nach dem Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
In Nummer 6 werden die Wörter „sowie nach dem Branntweinmonopolrecht" gestrichen.


1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Branntweinsteuer" durch das Wort „Alkoholsteuer" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen."

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Zitierungen von Artikel 16 BfBAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BfBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
§ 22 44. BImSchV Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
... kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für ...

Zollkostenverordnung (ZollKostV)
V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
§ 6 ZollKostV Untersuchung von Waren (vom 01.12.2019)
... Auslagen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 a) G. v. 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde sinngemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 8 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
... Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 31 ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 121 SchriftVG Änderung der Abwasserverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 19 StrlSchGEG Änderung der Mess- und Eichverordnung
... 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. nach dem ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 16 LMIDVEV Änderung der Weinverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt ...

Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804
Artikel 2 44. BImSchVEV Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 2. ZollKostVÄndV Änderung der Zollkostenverordnung
... Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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