§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle nach
§ 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in
Anlage 8 zur Speicherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen zurück.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachweises der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnachweis.
(3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
(4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
(5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.
(6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug
- 1.
- einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen oder
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt
wurde."
Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassungsverfahren).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben bei internetbasierten Zulassungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze sind dem Stand der Technik entsprechende sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte Einrichtungen entsprechend.
(3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die Datenübermittlung und für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung sowie gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherheit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall dieses Bedarfs zu erfolgen.
(4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden.
§ 15b Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
(1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete informationstechnische System (Portal) zu stellen. Stellt die antragstellende Person nach Eingabe der erforderlichen Daten in das Portal der Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in das Portal eingegebenen und vom Portal erstellten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbehörde übertragen, indem sie aus dem Portal über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt werden. Die im Portal zu dem jeweiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde oder nach einem Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen.
- 1.
- die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 sowie
- 2.
- die Datenübermittlung
- a)
- zur Verifizierung der elektronischen Versicherungsbestätigung,
- b)
- für die Kraftfahrzeugsteuerrückstandsprüfung und
- c)
- zur Verifizierung der Bankverbindung.
Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraussetzung zu sein, sind nicht an die Standards für die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an die Standards für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden. Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde sicherzustellen, dass diese Verfahren im Zusammenhang mit der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.
(3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 setzt eine sichere Identifizierung der antragstellenden Person
- 1.
- anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
- 2.
- anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung
voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellten und im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit in einem internetbasierten Zulassungsverfahren die antragstellende Person eine juristische Person oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, richtet sich deren Identifizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen über die Teilnahme solcher Personen an elektronischen Verwaltungsverfahren, soweit das zuständige Land deren Teilnahme ermöglicht.
(4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden
- 1.
- die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
- 2.
- der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4
verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.
(5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist, erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des
§ 15c.
(6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren durch die antragstellende Person vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2 zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
(7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließenden Zulassungsentscheidung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde
- 1.
- im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung
- a)
- durch Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des De-Mail-Gesetzes, soweit der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
- b)
- durch Übermittlung eines qualifiziert gesiegelten Dokumentes im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
- c)
- durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, soweit der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder
- d)
- durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,
- 2.
- im Falle der internetbasierten Wiederzulassung durch die Übersendung einer schriftlichen Zulassungsentscheidung, der die neu ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil I, der Plakettenträger und Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder einschließlich Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen beigefügt sind.
§ 15c Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 1.
- durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
- 2.
- durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kennzeichenschild und die Anbringung einer Prüfmarke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen werden soll und die dafür erforderliche Reservierung des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen wird.
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit
- 1.
- die jeweilige Technische Prüfstelle,
- 2.
- die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
- 3.
- die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
- 4.
- jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer jeweils unterschiedslos jedermann angeboten wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung verwendet:
- 1.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 2.
- Monat und Jahr der Erstzulassung,
- 3.
- Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 4.
- Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 5.
- Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
- 6.
- Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
- 1.
- Prüfziffer,
- 2.
- Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 3.
- Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,
- 4.
- Technische Prüfstelle, anerkannte Überwachungsorganisation oder mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu erfolgen.
(5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt:
- 1.
- Angabe über die Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- Datum der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
- 4.
- Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, anerkannten Überwachungsorganisation oder mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
(6) Erfolgt die nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde.
§ 15d Internetbasierte Außerbetriebsetzung
(1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach
§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 15 Absatz 1 bis 5, elektronisch beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des
§ 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des
§ 11 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung
- 1.
- des Kennzeichens,
- 2.
- der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und
- 3.
- des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2.
Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter des Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift „Zur Außerbetriebsetzung entfernen" vom Halter des Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten entfernt werden, damit der Schriftzug „Außer Betrieb gesetzt" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird.
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach
§ 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische Übermittlung
- 1.
- des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
- 2.
- der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Falle des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
(4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach
§ 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.
(5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter nach
§ 15b Absatz 7 Nummer 1 bekannt zu geben. Wird der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De-Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung einschließlich des Datums der Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.
§ 15e Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungsbezirk
(1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach
§ 14 Absatz 2 elektronisch beantragen (internetbasierte Wiederzulassung), wenn
- 1.
- er eine natürliche Person und Inhaber eines Girokontos ist, von dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen werden kann,
- 2.
- er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 3.
- das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung auf ihn zugelassen war,
- 4.
- das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist,
- 5.
- das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviert wurde und die Reservierungsfrist nicht abgelaufen ist,
- 6.
- das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde wieder zugelassen werden soll, die das reservierte Kennzeichen zugeteilt hatte,
- 7.
- das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt war und als solches wieder zugeteilt werden soll und
- 8.
- der Halter den Besitz der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I durch Eingabe des dort vermerkten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann.
(2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Absatz 1 hat die antragstellende Person folgende Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:
- 1.
- das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und den Sicherheitscode der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
- 2.
- die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,
- 3.
- die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, soweit vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,
- 4.
- die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zum Einzug der Infrastrukturabgabe,
- 5.
- den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15c Absatz 4 Satz 1 und
- 6.
- die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist.
Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss keine Angabe über die Zulassungsbescheinigung Teil II übermittelt werden.
(3) Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der
Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbeitet.
(4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach
Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzulassung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog der antragstellenden Person anzuzeigen. Die antragstellende Person kann in diesem Fall
- 1.
- die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal korrigieren, worauf jeweils ein erneuter Abgleich erfolgt,
- 2.
- den internetbasierten Dialog zur elektronischen Antragstellung abbrechen oder
- 3.
- mit den unveränderten Angaben den Antrag elektronisch stellen.
Die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 werden von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten weiter übermittelt.
- 1.
- Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruchnahme des reservierten Kennzeichens und die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
- 2.
- Die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre Abstempelung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung an den Halter ersetzt.
- 3.
- Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Eingabe und Verifizierung des Sicherheitscodes nach Absatz 3 in Verbindung mit § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.
- 4.
- Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst.
Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird, fest.
(6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen."
§ 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
- 1.
- es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
- 2.
- gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
- 3.
- eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
- 4.
- es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens hat der Antragsteller
- 1.
- die Angaben über den Fahrzeughalter nach § 6 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 sowie das Ende des Versicherungsschutzes,
- 3.
- die Angaben über einen Empfangsbevollmächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,
- 4.
- die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 3,
- 5.
- die Daten zur Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung unter entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 sowie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und
- 6.
- den Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,
zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf
- 1.
- nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 unter Beachtung der Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 und
- 2.
- nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist,
verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 vorliegen.
(4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03" oder „04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ist nach dem Muster der
Anlage 10 auszufertigen. Die Beschränkungen nach den Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu vermerken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der
Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach
§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der
Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung für unvollständige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachweis oder durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach
Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt wird."