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Änderung § 2 MaStRV vom 21.11.2018

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§ 2 MaStRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung
§ 2 MaStRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 'Bestandseinheit' jede Einheit, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden ist,

2. 'Betreiber', wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3. 'EEG-Anlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4. 'Einheit' jede ortsfeste

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. 'Betreiber', wer unabhängig vom Eigentum eine Einheit oder eine EEG- oder KWK-Anlage nutzt,

3. 'EEG-Anlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom, die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Anlage ist,

4. 'Einheit' jede und jeder ortsfeste

a) Gaserzeugungseinheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Gasspeichereinheit,



b) Gasspeicher,

c) Gasverbrauchseinheit,

d) Stromerzeugungseinheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Stromspeichereinheit,



e) Stromspeicher,

f) Stromverbrauchseinheit,

5. 'Gaserzeugungseinheit' jede technische Einrichtung zur Erzeugung von Gas,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. 'Gasspeichereinheit' jede technische Einrichtung zur Speicherung von Gas,



6. 'Gasspeicher' jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von Gas,

7. 'Gasverbrauchseinheit' jede technische Einrichtung zum Verbrauch von Gas,

8. 'KWK-Anlage' jede ortsfeste technische Anlage, in der gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt werden,

9. 'Marktakteur' jede natürliche oder juristische Person, die am Energiemarkt teilnimmt,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. 'Projekt' jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist,



10. 'Projekt' jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist,

11. 'Stromerzeugungseinheit' jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt; bei einer Solaranlage ist jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungseinheit,

12. 'Stromlieferant' jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. 'Stromspeichereinheit' jede technische Einrichtung, die elektrische Energie

a)
zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht und

b) durch eine unmittelbar mit ihr verbundene Stromerzeugungseinheit zeitlich versetzt erzeugt,




13. 'Stromspeicher' jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie,

14. 'Stromverbrauchseinheit' jede technische Einrichtung, die Strom verbraucht,

vorherige Änderung

15. 'Transportkunde' jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens.



15. 'Transportkunde' jeder Gasgroßhändler und Gaslieferant einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens,

16. 'Webportal' die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.