(1) 1Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). 2Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.
(2) 1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt" oder „Patentanwältin" muss ausgeschlossen sein. 3Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(1) 1Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. 2Seine Meldung hat zu enthalten:
- 1.
- Vornamen und Familienname,
- 2.
- die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern vorhanden, in Deutschland,
- 3.
- eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 4.
- einen Nachweis seiner Berufsqualifikation,
- 5.
- die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2,
- 6.
- im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und
- 7.
- einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist.
(2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen.
(3) 1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will. 2Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken.
(4) 1Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor. 2Die Eintragung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 zu umfassen. 3Werden der Patentanwaltskammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. 4Bei einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 verlängert die Patentanwaltskammer die Eintragung im Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. 5Unterbleibt eine Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. 6Die Eintragung und die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei.
(5) Verliert eine im Meldeverzeichnis eingetragene Person den Status eines europäischen Patentanwalts, so wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht.
1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen.
2Von den Vorschriften des Dritten Teils der
Patentanwaltsordnung gelten nur die
§§ 39,
39a Absatz 1 bis 5,
§§ 39b,
39c,
41,
45b und
51.
3§ 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
4Die Vorschriften der nach
§ 52a der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die
§§ 39,
39a Absatz 1 bis 5,
§§ 39b,
41 und 49a Absatz 1 der
Patentanwaltsordnung näher ausgestalten.
(1) 1Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. 2Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere,
- 1.
- in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu beraten und zu belehren;
- 2.
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 3.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und inländischen Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
- 4.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
3Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.
(1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit.
(2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der
Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben;
- 2.
- ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
- 3.
- § 143 ist nicht anzuwenden.