Die
Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter „eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst," ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und wird das Wort „zusätzlich" gestrichen.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 Nr." durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724