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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 RDGEG § 1, § 4, § 7

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend."

2.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwBerRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...