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Synopse aller Änderungen der ÜbPrV am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 81 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÜbPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ÜbPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
ÜbPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Handlungsbereiche
§ 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache"
§ 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten"
§ 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache"
§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln"
§ 9 Durchführung der Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch
§ 12 Deutsch als Fremdsprache
§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote
§ 15 Bestehen der Prüfung und Zeugnis
§ 16 Wiederholung der Prüfung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 16 Zeugnisse
§ 17
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
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Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte

§ 5 Handlungsbereich „Übersetzen aus der und in die Fremdsprache"


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(1) Im Handlungsbereich 'Übersetzen aus der und in die Fremdsprache' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.



(1) Im Handlungsbereich 'Übersetzen aus der und in die Fremdsprache' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, schwierige Fachtexte aus dem breiten Spektrum der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 aus der und in die Fremdsprache zu übersetzen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. schwierige Fachtexte inhaltlich, sprachlich und formal korrekt sowie adressatengerecht aus dem Deutschen in die Fremdsprache und aus der Fremdsprache ins Deutsche übersetzen,

2. Übersetzungsprobleme erkennen und lösen,

3. fachsprachliche Terminologie einheitlich verwenden,

4. Informationsquellen kritisch bewerten und auswählen,

5. das angemessene Sprachregister einsetzen,

6. beim Übersetzen die Wirkung der Übersetzung in der Zielkultur berücksichtigen und

7. eigene Übersetzungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen.



§ 6 Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten"


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(1) Im Handlungsbereich 'Texte verfassen und bearbeiten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.



(1) Im Handlungsbereich 'Texte verfassen und bearbeiten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen,

2. schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen,

3. eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen,

4. vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie

5. vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.



§ 7 Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache"


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(1) Im Handlungsbereich 'Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.



(1) Im Handlungsbereich 'Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden:

1. mündlich auf hohem sprachlichen Niveau sach- und situationsgerecht kommunizieren,

2. Übersetzungsprozesse erläutern und bewerten,

3. fachliche Aspekte wirtschaftsbezogener Themen nach § 4 Absatz 2 kontextabhängig schildern und erklären sowie

4. interkulturelle und landeskundliche Besonderheiten erläutern.



§ 8 Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln"


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(1) Im Handlungsbereich 'Aufträge selbstständig planen und abwickeln' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.



(1) Im Handlungsbereich 'Aufträge selbstständig planen und abwickeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,

2. Rechercheaufwand einschätzen,

3. über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,

4. Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie

5. Auftragsabwicklung dokumentieren.



§ 10 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll

1. einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus dem Deutschen (Hauptsprache) in die Fremdsprache übersetzen,

2. einen schwierigen Text von rund 1.200 Zeichen aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

3. einen schwierigen fremdsprachigen Text von rund 3.600 Zeichen auf rund 1.200 Zeichen in der Fremdsprache zusammenfassen und eine Teilübersetzung von rund 1.200 Zeichen des fremdsprachigen Textes ins Deutsche (Hauptsprache) auf sprachliche und inhaltliche Richtigkeit prüfen und stilistisch überarbeiten.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.

(3) 1 Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. 2 Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.

(4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.



§ 11 Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch


(1) Das Übersetzungsprojekt ist nach erfolgreichem Abschluss der schriftlichen Prüfung durchzuführen.

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(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen.

(3) Im Übersetzungsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin



(2) Durch das Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie einen Übersetzungsauftrag kunden- und qualitätsorientiert abwickeln kann und entsprechend den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 4 in der Lage ist, Kundenanforderungen zu analysieren und unter Abwägung geeigneter Werkzeuge und Informationsquellen einen Übersetzungsauftrag qualitätsorientiert und fachgerecht durchzuführen.

(3) Im Übersetzungsprojekt soll die zu prüfende Person

1. einen schwierigen Text von rund 1.800 Zeichen aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 aus der Fremdsprache ins Deutsche (Hauptsprache) übersetzen und

2. eine schriftliche Dokumentation von mindestens 3.600 und höchstens 5.400 Zeichen in der Fremdsprache in Form einer Hausarbeit anfertigen, in der die Arbeitsschritte der Übersetzung beschrieben und Entscheidungen begründet werden.

(4) 1 Die Aufgabenstellung für das Übersetzungsprojekt erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Kalendertage.

(5) Das projektbezogene Fachgespräch ist nach erfolgreichem Abschluss des Übersetzungsprojekts nach Absatz 3 durchzuführen.

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(6) 1 In dem projektbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2 Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.



(6) 1 In dem projektbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, entsprechend der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 auf hohem sprachlichem Niveau in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren und unterschiedliche Aspekte der Übersetzungspraxis und des wirtschaftsbezogenen Themengebietes zu erörtern. 2 Das projektbezogene Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

§ 12 Deutsch als Fremdsprache


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1 Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.



1 Die zu prüfende Person, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, ist in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. 2 Die Vorgaben des § 10 und des § 11 sind entsprechend anzuwenden.

§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote




§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und im Übersetzungsprojekt mit anschließendem Fachgespräch sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Gesamtnote ist aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden; dabei sind die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und die Übersetzung im Prüfungsteil nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 doppelt, die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 jeweils einfach zu gewichten.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. in der schriftlichen Prüfung
die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2. im Übersetzungsprojekt

a)
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b)
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und

3.
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Bestehen der Prüfung und Zeugnis




§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen nach den §§ 10 und 11 mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.

(2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar mit folgenden Angaben:

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

2. den Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde, und

3.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

3 Im zweiten Zeugnis
werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1,

2. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 1 mit Angabe der jeweiligen Hauptsprache und der Zielsprache,

3. die Gesamtnote nach § 14 Absatz 2 und

4. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und

2. im Übersetzungsprojekt

a)
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und

b) in
der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie

3.
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.

(2) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei
werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,

2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,

3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und

4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.

(3) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 16 (neu)




§ 16 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Wiederholung der Prüfung




§ 17 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Prüfung, die nicht bestanden worden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Ist das projektbezogene Fachgespräch nicht bestanden worden, muss für die Wiederholungsprüfung ebenfalls das Übersetzungsprojekt als neue Aufgabe gestellt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(3) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(4) Wer eine Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden sind.

(5) 1 Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsvorschriften




§ 18 Übergangsvorschriften


(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) werden bis zum 30. Juni 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu Ende zu führen. 2 § 16 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1004) außer Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 16) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5. Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,

6. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

7. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

2. zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:

a) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

b) Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

3. Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 13,

8. Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1.