(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in §
1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), ist gemäß den in §
1 genannten Rechtsakten von der Bundesanstalt zuzulassen. Die Zulassung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel
5 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen sowie die Registrierungs-Kennnummer nach §
31b der
Futtermittelverordnung beizufügen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, zur Gewichtsfeststellung bei Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden.
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist innerhalb von zehn Kalendertagen anzuzeigen.