§ 23 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Abschnitt 5 Bundesnetzagentur
Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Abschnitt 5 Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Funkanlangen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen;

2.
auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 26 zu veranlassen;

3.
Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4.
Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen;

5.
die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;

6.
Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen;

7.
die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.



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