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Artikel 3 - Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 3 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 AtG § 2, § 2a, § 4, § 9a, § 9c, § 10a (neu), § 11, § 12, § 12b, § 12c, § 12d, § 19, § 21b, § 22, § 23, § 23b, § 23d, § 46, § 54, § 57b, Anlage 2, mWv. 4. Juli 2017 § 9a, § 13, mWv. 1. Oktober 2017 § 11

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Umgang:

a)
Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von

aa)
künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und

bb)
natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,

b)
der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und

c)
das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes."

2.
In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf" gestrichen.

3.
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „ergeben" die Wörter „, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt" eingefügt.

4.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" durch die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2017

 
b)
In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 9c wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes" werden ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

b)
Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes" werden durch die Wörter „der auf Grund dieser Gesetze" ersetzt.

6.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach der auf Grund des § 30 des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.

(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.

(3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt.

(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz."

7.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017

 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung)" gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann und welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwenden ist sowie welche Mitteilungspflichten bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.

c)
Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3 und 4.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,".

bbb)
Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a werden aufgehoben.

ccc)
In Nummer 7 werden die Wörter „sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" gestrichen.

ddd)
Die Nummern 7a und 9a werden aufgehoben.

eee)
In Nummer 10 werden die Wörter „der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „des § 7" ersetzt.

fff)
Nummer 10a wird aufgehoben.

ggg)
In Nummer 11 werden die Wörter „und der Personen, die als behördlich bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden," gestrichen.

hhh)
In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

iii)
Die Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 3 bis 11.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23d und § 24" durch die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind,".

10.
§ 12c wird aufgehoben.

11.
§ 12d wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2017

12.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Komma zwischen den Wörtern „radioaktive Stoffe" und „Anlagen" wird durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" werden durch die Wörter „der in § 7 bezeichneten Art" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird."

14.
§ 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist."

15.
Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Zolldienststellen können

1.
grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

2.
einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und

3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den zuständigen Behörden vorgeführt werden.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt."

16.
§ 23 wird aufgehoben.

17.
§ 23b wird aufgehoben.

18.
§ 23d wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und Großquellen" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

19.
In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder § 12d Abs. 6 Nr. 2" gestrichen.

20.
§ 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „12c, 12d," wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2" wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Die Angabe „und § 23 Abs. 3" wird gestrichen.

21.
§ 57b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern „nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter „oder der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

22.
In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung" durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StrlSchGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 32 StrlSchGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2022)
...  Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, ... 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a , die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31 treten am 1. ... 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3 , 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezember 2018 in Kraft. (2) Artikel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Eingangsformel AtEV
... vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ...

Notfall-Dosiswerte-Verordnung (NDWV)
Artikel 2 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Eingangsformel NDWV
... vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ...

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Eingangsformel StrlSchV
... vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ...

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Eingangsformel NiSV *
... vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ...

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Eingangsformel AtDeckVÄndV
... 15 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Eingangsformel StrlSchNRV 1) (vom 30.12.2021)
... vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt, § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 11 Absatz 1 Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Eingangsformel 4. StrlSchVÄndV 1)
... 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 11 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Artikel 7 HintblGAnsprG Änderung des Atomgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt ...