(2)
1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach
§ 9, beauftragen.
2Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.
3Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen.
4Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
5Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 7 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,
- 5a.
- entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 8.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 12.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,
- 13.
- entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,
- 14.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
- 15.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 16.
- entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,
- 17.
- entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 18.
- ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,
- 19.
- entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 20.
- entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 20a.
- entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,
- 21.
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,
- 22.
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 23.
- entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
- 24.
- entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
- 25.
- entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,
- 26.
- entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
- 27.
- entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
- 28.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,
- 29.
- entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder
- 30.
- entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a, 6, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 36 Absatz 1 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß
§ 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des
§ 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, die den Vorgaben des
§ 25 entspricht, abgeschlossen und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.
(2)
1Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsverordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des
§ 25 entspricht.
2Wenn eine gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfügung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vorlage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.
(3)
1Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des
§ 22 entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von
§ 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort.
2Auf Verlangen eines Systems kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauftrag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, fortgesetzt werden.
3In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.
(4) 1Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskuratorium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt. 2Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung der Stiftung nicht überschreiten.
(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß
§ 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.