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Synopse aller Änderungen des ZAG am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 7 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
       § 1 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
       § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
       § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
       § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
       § 6 Verschwiegenheitspflicht
    Unterabschnitt 2 Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
       § 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
       § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
    Unterabschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 2 Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
    Unterabschnitt 1 Erlaubnis
       § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
       § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
       § 12 Versagung der Erlaubnis
       § 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
    Unterabschnitt 2 Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
    § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
    § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Sicherungsanforderungen
    § 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
    § 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
    § 19 Auskünfte und Prüfungen
    § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
    § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
    § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
    § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
    § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
    § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
    § 26 Auslagerung
    § 27 Organisationspflichten
    § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
    § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
    § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
Abschnitt 6 Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
    § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
    § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
    § 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
Abschnitt 7 Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
    § 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
    § 35 Versagung der Registrierung
    § 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
    § 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
Abschnitt 8 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
    § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
    § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
    § 40 Berichtspflicht
    § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
    § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 9 Register
    § 43 Zahlungsinstituts-Register
    § 44 E-Geld-Instituts-Register
Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
    Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente
       § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
       § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
       § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
    Unterabschnitt 2 Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
       § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
       § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
       § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
       § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
       § 52 Zugang zu Zahlungskonten
    Unterabschnitt 3 Risiken und Meldung von Vorfällen
       § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
       § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
    Unterabschnitt 4 Starke Kundenauthentifizierung
       § 55 Starke Kundenauthentifizierung
    Unterabschnitt 5 Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
       § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
       § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
       § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
    Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
       § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Abschnitt 11 Datenschutz
    § 59 Datenschutz
Abschnitt 12 Beschwerden und Außergerichtliche Streitbeilegung
    § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
    § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
    § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
Abschnitt 13 Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
    § 63 Strafvorschriften
    § 64 Bußgeldvorschriften
    § 65 Mitteilung in Strafsachen
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
    § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
    § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
    § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. 2 Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. 3 Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Verschwiegenheitspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



1 Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. 3 § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte


(1) 1 In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. 3 Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. 2 § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



(2) 1 Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten bestellen. 2 § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(2a) 1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2 Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Ausübung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 2a genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 2a durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(4) 1 Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Institut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. 2 Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der vom Institut betriebenen Geschäfte. 3 Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 genannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesanstalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. 4 Die Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch dann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt fortsetzt. 5 Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. 6 Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.



§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag


(1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder

2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten, insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.

(2) 1 Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. 2 Sie kann insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,

2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und

3. Aufsichtspersonen bestellen.




1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen und

2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken.

(3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaubnisaufhebung vorübergehend

1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von Darlehen verbieten,

2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,

3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.

vorherige Änderung

2 § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.



2 § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(4) 1 Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). 2 Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. 3 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. 4 Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt stellen. 5 Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend erscheinen. 6 Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. 7 Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen.

(5) 1 Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. 2 Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.