Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 73 Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf."
- 3.
- In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter „10 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.
- 4.
- § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017) ... Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 ...