Artikel 5 - Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (MietStrFG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2017 MaStRV § 18, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden."

2.
In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt gefasst:

„10.3Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1Registrierungsnummer PV-Melde-
register
 P    
10.3.0.2Beabsichtigte Inanspruchnahme
von Zahlungen nach § 19 Absatz 1
EEG 2017
 R    
10.3.1Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf
baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017
    X 
10.4.1PilotwindenergieanlagePP   ".


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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MietStrFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietStrFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden, 4. die beabsichtigte Funktion oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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