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Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärVNOV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost


Artikel 1 ändert mWv. 3. Oktober 2017 AbfKlärV

(gesamter Text siehe Klärschlammverordnung - AbfKlärV)


Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2017 DepV § 2, § 23, Anhang 3

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19, 19a, 20 und 21 eingefügt:

„19.
Klärschlammverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;

19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;

20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:

Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;".

b)
Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die Nummern 22 bis 36.

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Nummer 23" durch die Angabe „§ 2 Nummer 26" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung" durch die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

4.
In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.


Artikel 3 Folgeänderungen


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Oktober 2017 30. BImSchV § 1, BioAbfV § 5a (neu), § 9, BBodSchG § 3, BBodSchV § 12, Anhang 1, Anhang 2


1.
Vor dem Wort „Erzeugnissen" wird das Wort „aus" eingefügt.

2.
Die Wörter „Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist" werden durch die Wörter „aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3.
Die Wörter „sowie des Einsatzes eines Gemisches" werden durch die Wörter „sowie aus einem Gemisch" ersetzt.

(2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Rückstellprobe

(1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.

(2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben."

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Anhang 1 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist," werden durch die Wörter „Anlage 2 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)" ersetzt.

b)
Das Wort „bestimmten" wird durch das Wort „bestimmte" ersetzt.



1.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „sowie der Klärschlammverordnung" gestrichen.

2.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle 5, letzte Zeile, dritte Spalte werden die Wörter „04.98, VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90" durch die Angabe „2000-10" ersetzt.

b)
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „DIN 38414-24: 04.98" wird durch die Angabe „DIN 38414-24:2000-10" ersetzt.

bb)
Die Wörter „VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Messen von Emissionen - Messen von Reststoffen. Messen von polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungsmethode, Bestimmung in Filterstaub, Kesselasche und in Schlacken. VDI-Handbuch Reinhaltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)" werden gestrichen.

3.
In Anhang 2 Nummer 4.3 Buchstabe c zweiter Spiegelstrich wird Satz 2 aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Klärschlammverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 AbfKlärV § 3a (neu), § 36

Die Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 die Angabe

§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen"

eingefügt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen

(1) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger, die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen.

(2) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sind.

(3) Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. Dezember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen.

(4) Die Klärschlammuntersuchung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klärschlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen."

3.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:

„1.
entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3.
entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 4 und 5 und die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden die Nummern 6 bis 15.

c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.


Artikel 5 Weitere Änderung der Klärschlammverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2029 AbfKlärV offen

Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen" wird durch die Angaben

„Teil 1a Anforderungen an die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm

§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm

§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen

§ 3c Untersuchungspflichten

§ 3d Nachweispflichten

§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung"

ersetzt.

b)
In Teil 2 wird die Angabe zu Abschnitt 4 wie folgt gefasst:

„Anzeige- und Lieferscheinverfahren; Registerpflicht".

c)
Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung" eingefügt.

d)
Die Angaben zu „Teil 5 Schlussbestimmungen" werden wie folgt geändert:

Die Angaben zu den §§ 37 bis 39 werden gestrichen.

e)
Die Angaben zu Anlage 3 werden wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „Anlage 3" wird in der Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3" die Angabe „§ 3d Absatz 3," eingefügt.

bb)
Vor dem Wort „Anzeigen" wird das Wort „Nachweise," eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „regelt" werden die Wörter

„1.
die Rückgewinnung von Phosphor aus

a)
Klärschlamm und

b)
der bei der Vorbehandlung von Klärschlamm in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage anfallenden Klärschlammverbrennungsasche oder aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand,"

eingefügt.

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 1a.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „1. Klärschlammerzeuger" die Wörter

„1a.
Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage,

1b.
Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage,"

eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Phosphorrückgewinnung ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Phosphor

1.
aus Klärschlamm oder

2.
aus Klärschlammverbrennungsasche des in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage eingesetzten Klärschlamms oder aus kohlenstoffhaltigem Rückstand

zurückgewonnen wird."

b)
Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a bis 11d eingefügt:

„(11a) Klärschlammverbrennungsanlage ist eine Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird, wobei das in der Feuerungsanlage verwendete thermische Verfahren auch andere vergleichbare Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus umfassen kann, sofern die aus der Vorbehandlung des Klärschlamms entstehenden festen kohlenstoffhaltigen Rückstände einer Phosphorrückgewinnung oder einer Verwertung oder Aufbereitung vor einer Verwertung zugeführt werden.

(11b) Klärschlammmitverbrennungsanlage ist eine Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird.

(11c) Langzeitlager ist ein Lager nach § 23 Absatz 1 und 6 der Deponieverordnung, in dem Klärschlammverbrennungsaschen aus einer Klärschlammverbrennungsanlage oder aus einer Klärschlammmitverbrennungsanlage sowie kohlenstoffhaltige Rückstände gelagert werden.

(11d) Kohlenstoffhaltiger Rückstand ist das kohlenstoff- und phosphorhaltige Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombinationen dieser Vorbehandlungen."

4.
§ 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm unmittelbar

1.
einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe des § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist, oder

2.
einer thermischen Vorbehandlung in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage zuzuführen.

(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die Klärschlammverbrennungsasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand, die nach einer Vorbehandlung des Klärschlamms nach Absatz 1 Nummer 2 anfallen, unmittelbar

1.
einer Phosphorrückgewinnung oder

2.
einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands

nach Maßgabe des § 3b Absatz 1 zuzuführen. Von der Pflicht nach Satz 1 sind ausgenommen Betreiber einer Klärschlammverbrennnungsanlage und Betreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage, in denen ausschließlich Klärschlamm mit einem Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse eingesetzt wird. Wurde bereits eine ordnungsgemäße Phosphorrückgewinnung aus einem Klärschlamm nach Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt, ist im Fall einer Zuführung des Klärschlamms in eine Klärschlammverbrennungsanlage oder eine Klärschlammmitverbrennungsanlage eine Phosphorrückgewinnung nach Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Klärschlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis zu 100.000 Einwohnerwerten betreibt, den in dieser Anlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom Phosphorgehalt nach Maßgabe der in den Teilen 2 und 3 genannten Anforderungen auf oder in Böden verwerten oder nach Zustimmung der zuständigen Behörde einer anderweitigen Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen. Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Böden ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm einer ordnungsgemäßen Phosphorrückgewinnung nach Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde.

(4) Der Klärschlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten betreibt, kann den in dieser Anlage anfallenden Klärschlamm einer anderweitigen Abfallentsorgung zuführen, sofern der Klärschlamm

1.
einen Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse aufweist oder

2.
bereits einer Phosphorrückgewinnung nach Absatz 1 Nummer 1 unterzogen wurde.

Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Böden ist nicht zulässig."

5.
Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 1a Anforderungen an die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm".

6.
§ 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3e ersetzt:

„§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm

(1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, das eine Reduzierung des nach § 3c Absatz 1 gemessenen Phosphorgehalts des behandelten Klärschlamms

1.
um mindestens 50 Prozent oder

2.
auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse

gewährleistet. Ist bei einem Phosphorgehalt von mehr als 40 Gramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse ein Rückgewinnungsverfahren nicht geeignet, den Phosphorgehalt des behandelten Klärschlamms auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trockenmasse zu reduzieren, findet Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

(2) Vor Durchführung der Phosphorrückgewinnung ist eine Vermischung des Klärschlamms mit anderen Klärschlämmen nur zulässig, sofern der jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist. Die Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlammerzeuger darf erst nach Abschluss eines Vertrags zwischen den beteiligten Klärschlammerzeugern erfolgen. In dem Vertrag ist insbesondere ein Klärschlammerzeuger zu benennen, dem die verantwortliche Durchführung der Phosphorrückgewinnung obliegt. Eine Kopie des Vertrages ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlammverbrennungsasche oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen

(1) Zur Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammverbrennungsasche und aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen Rückstands zurückgewonnen werden.

(2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlammmitverbrennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 hat diese mit Kohle oder Gas zu befeuern.

(3) Vor Durchführung einer der in § 3 Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen ist die Lagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands in einem Langzeitlager nach § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung nur zulässig, sofern

1.
eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien und ein oberflächiger Abfluss der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands ausgeschlossen sind und

2.
die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückgewinnung aus der Klärschlammverbrennungsasche und dem kohlenstoffhaltigen Rückstand oder die Möglichkeit einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands gewährleistet bleibt.

§ 3c Untersuchungspflichten

(1) Der Klärschlammerzeuger hat je angefangene 500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse, höchstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, Proben des in seiner Abwasserbehandlungsanlage erzeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nach einer Erstuntersuchung eine erneute Untersuchung nicht erforderlich, solange der Klärschlamm in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3b Absatz 1 vorbehandelt wird.

(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchungen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 3d Nachweispflichten

(1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über

1.
das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,

2.
die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klärschlammverbrennungsanlage oder zu einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2,

3.
die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme nach § 3a Absatz 2 Satz 1 und

4.
das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1.

(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3 zu führen über

1.
das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2.
die stoffliche Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und

3.
die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3.

(3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat die in Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollständig auszufüllen.

(4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage oder der Klärschlammmitverbrennungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbrennungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu übersenden.

(5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung und der stofflichen Verwertung der Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands aufzubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klärschlammverbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phosphorrückgewinnung aus der gelagerten Verbrennungsasche und nach Abschluss der stofflichen Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.

§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung

Der Klärschlammerzeuger hat ein Register zu führen über

1.
die Durchführung der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und aus Klärschlammverbrennungsaschen und den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2.
die stoffliche Verwertung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder

3.
die Lagerung der Verbrennungsaschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3.

Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten."

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten und das Auf- oder Einbringen eines unter Verwendung von Klärschlamm aus solchen Anlagen hergestellten Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in Böden ist nicht zulässig. Soweit die Entsorgung des Klärschlamms nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten möglich ist, kann die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, im Einzelfall eine zeitlich begrenzte Ausnahme vom Auf- oder Einbringungsverbot nach Satz 1 zulassen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1.000 Einwohnerwerten" durch die Wörter „von 1.000 bis 100.000 Einwohnerwerten" ersetzt.

8.
Der Überschrift des Abschnitts 4 wird ein Semikolon und das Wort „Registerpflicht" angefügt.

9.
In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 1" durch die Angabe „Abschnitt 2" und die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

10.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 1" durch die Angabe „Abschnitt 2" ersetzt.

11.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 2" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

12.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung

Der Klärschlammerzeuger hat ein Register über die Durchführung der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu führen, das die nach § 34 Absatz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat."

13.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Das zu Teil 1a dieser Verordnung für das jeweilige Kalenderjahr zu führende Register hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die insgesamt im Kalenderjahr in einer Abwasserbehandlungsanlage erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

2.
die von Nummer 1 anteilige Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die

a)
einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde,

b)
einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt wurde, aufgeteilt nach der anteiligen Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

aa)
aus deren Klärschlammverbrennungsasche oder aus dem kohlenstoffhaltigem Rückstand Phosphor nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zurückgewonnen wurde,

bb)
deren Klärschlammverbrennungsasche oder kohlenstoffhaltiger Rückstand unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 verwertet wurde,

c)
in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3 gelagert wurde,

3.
die bei Untersuchungen nach § 3c Absatz 1 gemessenen Gehalte an Phosphor in Klärschlamm, in Gramm je Kilogramm Klärschlamm Trockenmasse."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.

c)
In Absatz 1a wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:

„Das zu den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung für das jeweilige Kalenderjahr zu führende Register hat folgende Angaben zu enthalten:".

d)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1a" ersetzt.

e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a bis zum 15. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an folgende zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln:

1.
Angaben nach Absatz 1 an die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde,

2.
Angaben nach Absatz 1a Nummer 1 bis 7 an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „sowie Absatz 1a" eingefügt.

14.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:

„1.
entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Klärschlamm einer Phosphorrückgewinnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,

2.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 Klärschlamm vermischt,

3.
entgegen § 3b Absatz 2 eine dort genannte Anlage nicht richtig betreibt,

4.
entgegen § 3b Absatz 3 eine Klärschlammverbrennungsasche oder einen kohlenstoffhaltigen Rückstand lagert,

5.
entgegen § 3c Absatz 1 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

cc)
Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 9 bis 16.

ee)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17 und wie folgt gefasst:

„17.
entgegen § 15 Absatz 1a Satz 1, Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klärschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost aufbringt oder einbringt oder".

ff)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 4, § 3c Absatz 3, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Kopie oder ein Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

bb)
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt:

„2.
entgegen § 3d Absatz 1 oder 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen § 3d Absatz 4, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

4.
entgegen § 3d Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 einen Nachweis, das Original des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5.
entgegen § 3e oder § 18a ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 6 bis 10.

dd)
In der neuen Nummer 10 wird das Wort „bestätigt," durch die Wörter „bestätigt oder" ersetzt.

ee)
Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.

ff)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

15.
Die §§ 37 bis 39 werden aufgehoben.

16.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „Anlage 3" wird in der Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3" die Angabe „§ 3d Absatz 3," eingefügt.

b)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Anzeigen" das Wort „Nachweise," eingefügt.

c)
Dem bisherigen Abschnitt 1 werden folgende Angaben vorangestellt:

Abschnitt 1 Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm


Der nachfolgende Nachweis ist im Original vom Klärschlammerzeuger vollständig auszufüllen und weiterzuleiten.

Nachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm

Nachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3510)


Nachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3511)




 
d)
Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2 und der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.


Artikel 6 Weitere Änderung der Klärschlammverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 AbfKlärV offen

Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch die Angabe „50.000 Einwohnerwerten" ersetzt.


Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Klärschlammverordnung in der vom 1. Januar 2033 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 8 ändert mWv. 3. Oktober 2017 AbfKlärV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks