Artikel 5 - Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen (GesSchBÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderungen weiterer Verordnungen


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 ArbStättV § 1, KlimaBergV § 9, § 12, § 13, § 15, § 16, Anlage 2, Anlage 3, OffshoreBergV § 16, LasthandhabV § 1, LärmVibrationsArbSchV § 1, OStrV § 5, § 9, BetrSichV § 3, § 4, § 21, § 22, Anhang 1


 
„(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden."

(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.

4.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 10 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird aufgehoben.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

(3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6" ersetzt.


1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 3.


1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 3 wird Absatz 2.


1.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.
bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.
bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.
bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.


1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden."

c)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.

bb)
In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errichtet oder betreibt" durch die Wörter „errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.

5.
Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt."

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GesSchBÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesSchBÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GesSchBÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober 2017 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 226 11. ZustAnpV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das Bundeskanzleramt, das ...
Artikel 294 11. ZustAnpV Änderung der Lastenhandhabungsverordnung
... 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 3 BioStoffVuaÄndV Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
... und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 12 Beratung durch den ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Artikel 1 BetrSichVuaÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 12 StrlSchNRV Änderung der Offshore-Bergverordnung
... Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), die durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt ...


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