Artikel 5 Änderungen weiterer Verordnungen
Artikel 5 wird in
6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017
ArbStättV § 1,
KlimaBergV § 9,
§ 12,
§ 13,
§ 15,
§ 16,
Anlage 2,
Anlage 3,
OffshoreBergV § 16,
LasthandhabV § 1,
LärmVibrationsArbSchV § 1,
OStrV § 5,
§ 9,
BetrSichV § 3,
§ 4,
§ 21,
§ 22,
Anhang 1-
„(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden."
- 1.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.
- 4.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 10 wird aufgehoben.
- 5.
- § 16 wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
- 1.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 1.
- § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber
- 1.
- bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,
- 2.
- bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und
- 3.
- bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden."
- c)
- In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.
- 3.
- In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errichtet oder betreibt" durch die Wörter „errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.
- 5.
- Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt."
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
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