§ 14 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 14 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Kapitel 2 bis 4 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;

2.
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;

3.
die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung „Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;

4.
die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;

5.
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 5. Oktober 2021 BGBl. I S. 4607 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 14 ERVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 6 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
aktuell vorher 16.02.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
vom 09.02.2018 BGBl. I S. 200
aktuellvor 16.02.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 6 ERVAG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
...  6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5. 7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 200
Artikel 1 ERVVÄndV Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... 4 Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten § 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente Die ... ist." 3. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5. 4. Der bisherige § 10 wird § ...


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