(1) Die Fortbildung nach
§ 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:
- 1.
- die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
- die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,
- 4.
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,
- 5.
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und
- 6.
- nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.
- 1.
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
- Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.
2Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach
§ 2a und
4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
- 1.
- Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 3.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,
- 4.
- Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und
- 5.
- Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.
(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.