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§ 14 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge



(1) 1Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. 2Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 3Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. 4Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.

(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer

1.
Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder

2.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt,

und an jeweils viertägigen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Absatz 3 teilgenommen hat.

 
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Zitierungen von § 14 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 DV-FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat. (5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § ...