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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1997 BGBl. I S. 1046; aufgehoben durch § 12 V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-235 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Großhandel und

2.
Außenhandel

gewählt werden.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
das Ausbildungsunternehmen:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3


Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.4


Personalwirtschaft,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Warenwirtschaft und Warendistribution:

2.1


Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2


Warendistribution;

3.
Beschaffung:

3.1


Anwenden von Warenkenntnissen,

3.2


Beschaffungsplanung,

3.3


Wareneinkauf;

4.
Absatzwirtschaft:

4.1


Marketing,

4.2


Kalkulation und Preisermittlung,

4.3


Verkauf und Kundenberatung;

5.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

5.1


Arbeitsorganisation,

5.2


Informations- und Kommunikationssysteme,

5.3


Datenschutz und Datensicherheit;

6.
Rechnungswesen:

6.1


Buchführung,

6.2


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

6.3


Zahlungsverkehr und Kredit.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Großhandel:

1.1


Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,

1.2


Warenwirtschafts- und Lagersystem;

2.
in der Fachrichtung Außenhandel:

2.1


Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,

2.2


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation,

2.
Warenwirtschaft,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Großhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

1.
Prüfungsfach Großhandelsgeschäfte:

In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann:

a)
Warenwirtschaft und Warendistribution, Lagersystem,

b)
Beschaffung,

c)
Absatzwirtschaft;

2.
Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht:

a)
Arbeitsorganisation,

b)
Informations- und Kommunikationssysteme,

c)
Datenschutz und Datensicherheit,

d)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

e)
Buchführung,

f)
Zahlungsverkehr und Kredit;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Warenkenntnisse, Wareneinkauf,

b)
Marketing, Verkauf und Kundenberatung,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und ein Einkaufs- oder Verkaufsgespräch systematisch und situationsbezogen führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Großhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Praktische Übungen durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

1.
Prüfungsfach Außenhandelsgeschäfte

In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er die fachlichen Zusammenhänge versteht, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen sowie in angemessener Form Geschäftsvorgänge mit fremdsprachigen Partnern bewältigen kann:

a)
Anbahnung und Abschluß von Außenhandelsgeschäften,

b)
Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,

c)
fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes;

2.
Prüfungsfach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:

In 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen, Arbeitsorganisation sowie Informations- und Kommunikationssysteme bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusammenhänge dieser Gebiete, insbesondere im Hinblick auf die Abwicklung von Außenhandelsgeschäften, versteht;

3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann:

a)
Arbeitsrecht und soziale Sicherung,

b)
Personalwirtschaft und Berufsbildung,

c)
Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Prüfungsfach Praktische Übungen:

Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Hierbei ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Warenkenntnisse,

b)
Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge bearbeiten und Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Außenhandelsgeschäfte und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der vier Prüfungsfächer mindestens "ausreichende" Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 1046ff)


Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel - zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fachrichtung Großhandel

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,

1.4
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2
Warendistribution, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.1
Anwenden von Warenkenntnissen,

4.1
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.
1) 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang,

II.
1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele a und b,

I.
2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
3.2 Beschaffungsplanung,

I.
3.3 Wareneinkauf

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
4.1 Marketing, Lernziele b und c,

I.
4.2 Kalkulation und Preisermittlung,

I.
4.3 Verkauf und Kundenberatung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
6.1 Buchführung,

I.
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,

I.
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,

I.
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,

II.
1.2 Warenwirtschafts- und Lagersystem, Lernziele c bis f,

zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition

I.
4. Absatzwirtschaft

zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.





Fachrichtung Außenhandel

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Organisations- und Entscheidungsstrukturen,

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis e,

1.4
Personalwirtschaft, Lernziele a, c und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.1
Grundlagen der Warenwirtschaft,

2.2
Warendistribution, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.1
Anwenden von Warenkenntnissen,

4.1
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

5.1
Arbeitsorganisation,

5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und c,

5.3
Datenschutz und Datensicherheit

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

II.
1) 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis d, i und l,

II.
2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und d,

I.
2) 5.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
3.2 Beschaffungsplanung,

I.
3.3 Wareneinkauf

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
4.1 Marketing, Lernziele b und c,

I.
4.2 Kalkulation und Preisermittlung,

I.
4.3 Verkauf und Kundenberatung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
6.1 Buchführung,

I.
6.3 Zahlungsverkehr und Kredit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel f,

I.
1.4 Personalwirtschaft, Lernziele b, d und e,

I.
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

I.
2.2 Warendistribution, Lernziele d bis g,

II.
2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele e bis h, k und m,

II.
2.2 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

zu vermitteln und in Verbindung damit die Berufsbildposition

I.
4. Absatzwirtschaft

zu vertiefen sowie die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a und b,

I.
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

I.
1.6 Umweltschutz,

I.
3.1 Anwenden von Warenkenntnissen,

I.
5. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

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1)
Abschnitt II.
2)
Abschnitt I.