1Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden.
2Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
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Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung ... im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c . (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu ... von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird. § 3c Mitteilung der Veröffentlichung Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der ... nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn ... an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c ." 17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ... an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c . Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten ... 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c . § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte Die Informationen im Sinn ... Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c ." 19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4 und der bisherige § 17 ...