Teil 4 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Abrechnung
§ 31 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage
§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem
§ 33 Kosten und Erlöse

Teil 4 Abrechnung

§ 31 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Vergütung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 muss der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber monatlich jeweils zum zehnten Werktag anteilig für den vorangegangenen Monat an den Betreiber der Kapazitätsreserveanlage zahlen. 2Sonnabend, Sonntag und bundesweit einheitliche gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne von Satz 1.

(2) Kosten, die nach § 19 Absatz 4 gesondert zu erstatten sind, erstattet der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Kapazitätsreserveanlage, sobald und soweit dieser sie dargelegt und nachgewiesen hat.

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§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.

(2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn

1.
der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und

2.
ein Abruf nach § 26 erfolgt ist.

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§ 33 Kosten und Erlöse


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Übertragungsnetzbetreiber bringen die nach § 32 Absatz 2 entstehenden Erlöse, soweit sie die Erlöse übersteigen, die bei einer Ausgleichsenergieabrechnung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 entstanden wären, und die nach § 39 vereinnahmten Vertragsstrafen sowie nach § 40 endgültig einbehaltenen Sicherheiten von den ihnen bei der Durchführung dieser Verordnung entstehenden Kosten in Abzug. 2Sie weisen die Kosten, Erlöse und vereinnahmten Vertragsstrafen gegenüber der Bundesnetzagentur gesondert aus.



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