Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben

Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (AISSeeV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V3
Geltung ab 15.02.2019 bis 14.02.2022; FNA: 9511-31 Verkehrsordnung
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

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§ 1



Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

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§ 2



Hiervon ausgenommen sind Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043).

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§ 3


§ 3 ändert mWv. 15. Februar 2022 AISSeeV

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.

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Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Prof. Dr.-Ing. Witte



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