Das
Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht".
- b)
- Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Übergangsregelung".
- 2.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."
- 4.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die nach
§ 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat."
- 5.
- § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Übergangsregelung
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern."
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328