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Artikel 7a - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 7a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. November 2019 FZV § 6, § 15a, § 15b, § 15c

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,

2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abgerufen worden sind."

2.
§ 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

1.
für die Datenübermittlung und

2.
für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme

einzuhalten."

3.
§ 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus."



 

Zitierungen von Artikel 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 DV-FahrlGuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 8. FStrGÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Zur ...