Artikel 3 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
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Artikel 3 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 9. November 2019 WasMotRV § 3

Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."



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