Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (JStrRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben."

2.
In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 81 StPO" das Komma und die Angabe „§ 73 JGG" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 JStrRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStrRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 2 VSchDGuaÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 Nummer ...


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