Die
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach
§ 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben."
- 2.
- In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 81 StPO" das Komma und die Angabe „§ 73 JGG" gestrichen.
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474