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Artikel 11 - Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (6. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 (Nr. 47); Geltung ab 17.12.2019
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Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2019 KonstPrV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 8 (neu), § 9 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er" durch das Wort „Sie", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „für die zu prüfende Person" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er" durch das Wort „Sie" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

c)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.

Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen."

5.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

„§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2.
im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
in der Konstruktionsaufgabe und

b)
im Fachgespräch.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und

2.
die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."

6.
Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter „die zu prüfende Person", das Wort „seine" durch das Wort „ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 11.

8.
Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:

„Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


 
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b)
Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,

2.
zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil

a)
Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b)
Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie

c)
Benennung des Fachgesprächs mit Note,

3.
Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 6."



 

Zitierungen von Artikel 11 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 6. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Artikel 7 GEGEG Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
... Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „b) ...