Das
Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbeträgen" durch die Wörter „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Höchstbetrag" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Unschädlichkeit weiter voraus, dass die empfangenen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist."
- 3.
- Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen anzuwenden."
neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2678; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451