§ 31a der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein" durch das Wort „seinem" ersetzt.
- 2.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes)."
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
Bekanntmachung EMobStFGIB ... befristet und gilt zunächst bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027. Damit sind Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten. Sie treten wieder außer Kraft, sollte bis zum Ablauf ... 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ist damit nun in der Fassung der Artikel 29 und 30 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zunächst befristet bis zum Ablauf des 17. Dezember 2027 ...
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065